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Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für Ausnahmegenehmigungen zur medizinischen Verwendung von Cannabis [Pharma]
05 Dez 05
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Die Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabis als Medizin (IACM) rechnet mit einer Flut von Anträgen von Patienten. |
In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 19.05.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht einem Patienten Recht gegeben, der gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geklagt hatte, weil es seinen Antrag auf eine Sondergenehmigung zum Erwerb von Cannabis zur medizinischen Behandlung abgelehnt hatte. Nun muss sich das BfArM erneut mit dem Antrag beschäftigen. Die Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabis als Medizin (IACM) rechnet mit einer Flut von Anträgen von Patienten.
Im Dezember 1999 hatten acht Patienten eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und gefordert, dass sie sonst illegalen Cannabis medizinisch verwenden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei. So hätten die Beschwerdeführer zunächst einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellen können. Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erlaubt die Verwendung von illegalen Drogen nur zu "wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken". Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Begründung fest: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis (...) rechtfertigen kann."
Daraufhin hatten mehr als 100 Personen solche Anträge gestellt, die jedoch sämtlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Begründung abgelehnt worden waren, die Behandlung eines einzelnen Patienten sei kein wissenschaftlicher Zweck und auch kein anderer im öffentlichen Interesse liegender Zweck. Eine Anzahl von Patienten hatten mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin vor den Verwaltungsgerichten gegen diese Ablehnungen geklagt.
In seiner Begründung für das Urteil schreibt das Bundesverwaltungsgericht: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist kein globaler Akt, der sich auf eine Masse nicht unterscheidbarer Personen bezieht. Sie realisiert sich vielmehr stets durch die Versorgung einzelner Individuen, die ihrer bedürfen." Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Urteil den hohen Wert des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es schreibt: "In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrechterhalten werden."
Ärzte dürften zwar keinen Cannabis verschreiben. Dies hindere "sie aber nicht, einen Patienten medizinisch zu betreuen und zu begleiten, der auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG solche Mittel im Rahmen der Schmerztherapie bei sich anwendet." Auf das Argument, Patienten könnten sich auch vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen, auch wenn dieses teuer sei und von den Krankenkassen nicht immer erstattet werde, entgegnet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfalten lässt."
Weitere Infos finden sich hier.
Anmerkung von migraeneinformation.de:
Es ist damit zu rechnen, dass Cannabis auch in der Migränebehandlung an Bedeutung gewinnen wird.
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